Beim Leasing handelt es sich um eine gute Alternative, wenn es darum geht, ein Fahrzeug zu nutzen, aber das, ohne es zu kaufen. Leasingverträge bieten insbesondere Selbstständigen und Unternehmern günstige Konditionen. Der Vorteil ist, dass die Leasing-Gesellschaft den größten Teil der Risiken trägt, da das Fahrzeug dieser gehört. Vom Leasing-Nehmer wird dieses lediglich für einen bestimmten Zeitraum genutzt, um es am Ende zurückzugeben. Ärger kommt auf, wenn das Fahrzeug gravierende Mängel aufweist.
Schäden am Fahrzeug anzeigen
Es gibt ein altes Sprichwort: Wo gehobelt wird, fallen Späne. Sprich, Fahrzeuge, die bewegt und genutzt werden, die verschleißen. Jeder Fahrzeughalter, der sein Auto regelmäßig nutzt, der muss sich mit der Wartung und den anfallenden Reparaturen auseinandersetzen. Leasing-Fahrzeuge sind hier keine Ausnahme, selbst wenn es sich um einen Neuwagen handelt oder einen jungen Gebrauchten, der erst wenig Kilometer auf dem Tacho hat. Kein Fahrzeug ist vor technischen Defekten, Pannen oder Unfallschäden gefeit.
Hierbei bringt das Leasingverhältnis einige Besonderheiten mit sich, die Fragen aufwerfen:
- Von wem werden die Reparatur- und Inspektionskosten übernommen?
- Was gilt als Schaden und was zählt als altersbedingter Verschleiß?
- Wird vom Leasinggeber eine Werkstatt vorgeschrieben?
Eine Reparatur am Leasing-Fahrzeug: Worauf achten?
Werden Inspektionen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt, dann wird das Leasing-Fahrzeug im besten Fall vor vermeidbaren Schäden bewahrt. Aber kommt es zu technischen oder insbesondere unfallbedingten Reparaturen, dann schützen diese nicht.
Sollte das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sein und Schaden genommen haben, dann deckt sich die Vorgehensweise bei den Reparaturen überwiegend mit der bei Inspektionen. Wichtig ist nur, dass eine Kfz-Haftpflicht und Vollkasko-Versicherung inklusive GAP-Deckung mit dem Beginn des Leasingvertrages abgeschlossen werden. So ist der Leasingnehmer gegen alle Eventualitäten abgesichert.
Außerdem sollte mit dem Leasinggeber oder Händler vertraglich vereinbart werden, wie mit einem Defekt wie bspw. Reparatur & Diagnose von Steuergeräten umzugehen ist oder mit Dellen. Defekte Steuergeräte können übrigens sehr unkompliziert repariert werden. Dazu werden sie ausgebaut und eingeschickt. Innert weniger Tage erhalten Sie das reparierte Steuergerät zurück. Der Einbau ist auch von technisch versierten Laien einfach zu bewerkstelligen.
Ein Unfall ist dem Leasinggeber sofort zu melden, damit dieser dann die weitere Vorgehensweise vorgibt, wie beispielsweise die Abwicklung des Reparatur- oder Totalschadens. Hier besteht ebenfalls, sofern nicht anders festgelegt, eine Werkstattbindung und diese wird dann genannt. Dort werden dann die Reparaturen vorgenommen und im Serviceheft vermerkt. Der Schaden selbst sollte zusätzlich durch Fotos und Belege dokumentiert werden, um später Unstimmigkeiten und Zahlungen zu vermeiden.
Was passiert, wenn Inspektionstermine verpasst & Wartung vernachlässigt werden?
Leasing-Nehmer sollten die Inspektionsfristen, die vom Hersteller vorgegeben sind, unbedingt einhalten. Etwaige Fehlfunktionen werden durch die regelmäßige Wartung erkannt, bevor es dann zu Folgeschäden kommt, die einen umfassenden Reparaturbedarf mit sich führen. Dadurch kommt es zu verminderten Reparaturkosten und die Lebensdauer des Leasing-Fahrzeugs erhöht sich – was ganz im Sinne vom Leasing-Nehmer sein dürfte. Aber auch die Leasing-Gesellschaft hat ein Interesse daran, dass das Fahrzeug gut erhalten bleibt (Stichwort: scheckheftgepflegt), denn diese möchte das Fahrzeug entweder an den nächsten Leasing-Nehmer weitergeben oder verkaufen.
Daher wird das Auto bei der Rückgabe gründlich überprüft. Ein kleiner Kratzer im Lack spielt keine Rolle. Dabei handelt es sich um übliche Gebrauchsspuren. Aber sind grobe Schäden vorhanden, bspw. infolge einer mangelhaften oder unterlassenen Inspektion, die eine schnelle Reparatur im Nachgang erfordern, muss der Leasing-Nehmer mit Mehrkosten rechnen.
Reparaturen von Mängeln
Sollte das Leasing-Fahrzeug Mängel aufweisen, dann kann entweder eine Reparatur bzw. die Behebung verlangt werden oder sogar eine Neulieferung des Fahrzeugs.
Hinweis: Verträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen wurden, ist es ausreichend, dass Privatkunden den Händler nachweislich über den Mangel informieren. Dieser muss dann innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beheben. Sollte dieses nicht geschehen, dann kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Juristen raten hier, eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.
Dem Händler muss die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Nur dann, wenn die Mangelbeseitigung nicht zufriedenstellend erfolgt ist, ist es möglich, eine Kaufpreisminderung vom Händler zu fordern. Verträge, die bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen wurden, war dies erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch der Fall. Verträge, die ab dem 01. Januar 2022 zwischen Unternehmer und Privatkunden geschlossen wurden, ist dies vom Einzelfall abhängig. Dadurch kommt es dann zu einer Anpassung der Leasingzahlungen bzw. Leasingraten, Restwert und Sonderzahlungen.
Sollte durch die Nachbesserung der Mangel nicht beseitigt sein, dann kann der Leasingnehmer bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird dann das Fahrzeug an den Händler zurückgegeben. Für die Kilometer, die mit dem Auto zurückgelegt wurden, muss der Leasingnehmer eine Nutzungsentschädigung zahlen. Sonderzahlungen, angefallene Vertragskosten und bezahlte Leasingraten muss der Leasinggeber dann zurückzahlen.
Hinweis: Sachmängelhaftungsansprüche bestehen nicht für alle Mängel, die am Fahrzeug auftreten. Dazu zählen zum Beispiel die typischen Mängel die verschleißbedingt auftreten, wie bspw. Bremsscheiben, Bremsbeläge und Wischblätter. Kommt es hier zu einem Schaden, kann der Leasingnehmer nicht vorzeitig kündigen oder die Raten kürzen. Das Fahrzeug wird in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand übergeben und die Kosten dafür muss der Leasingnehmer tragen – eben wie ein Eigentümer.
Leasingraten dürfen nicht gekürzt werden
Während der Vertragslaufzeit darf der Leasingnehmer die Raten weder einbehalten noch kürzen. Das ist gültig für jegliche Mängel, unabhängig davon, ob das Fahrzeug aufgrund der Mängel nicht genutzt werden kann, da es in der Werkstatt steht. Nur dann, wenn der Händler mit dem Rücktritt einverstanden ist oder Klage erhoben wird, darf es zu einer Unterbrechung der Leasingraten kommen.
Wer die Raten ohne Berechtigung kürzt, der riskiert, dass der Leasingvertrag fristlos gekündigt wird. Zudem droht eine Schadenersatzforderung, wenn sich später herausstellt, dass kein Recht zum Rücktritt vorliegt.
Tipp! Die Leasingbedingungen durchlesen und sich informieren, wann die Zahlung ausgesetzt werden darf.