GmbH Probleme – der Gesetzgeber spielt eine große Rolle

GmbH Probleme – der Gesetzgeber spielt eine große Rolle

Gerät eine GmbH in eine Krise, dann bleibt oft nur noch ein Ausweg: die Insolvenz. In einem solchen Fall haben die Geschäftsführer besondere Pflichten.

Die Pflichten der Geschäftsführer

Eine mangelnde Kapitalausstattung ist eine der häufigsten Ursachen, wenn die GmbH Probleme bekommt. Geht es um die Bewältigung einer Unternehmenskrise, dann sollte insbesondere das Eigenkapital, das sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter, Rücklagen, Gewinnvorträgen und stillen Reserven zusammensetzt, als Erstes eingesetzt werden. Sollte die Kapitalausstattung nicht ausreichen, dann ist eine Finanzierung über Fremdkapital notwendig.

Von einer Insolvenzreife wird gesprochen, wenn bei einer GmbH eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder eine Überschuldung (§ 19 InsO) eintritt. Der GmbH-Geschäftsführer muss in einem solchen Fall das noch vorhandene Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger sichern (§ 64 GmbHG).

  • Zahlungsunfähigkeit: Die fälligen Zahlungspflichten können von der GmbH nicht mehr erfüllt werden.
  • Überschuldung: Die Verbindlichkeiten kann die GmbH nicht mehr mit ihrem Vermögen decken. Ausnahme: Die Fortführung der GmbH ist „überwiegend wahrscheinlich“.

Allerdings bedeutet nicht jede Zahlungsverzögerung gleich, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine geringfügige Liquiditätslücke handelt. Das gilt jedoch nur dann, wenn das Unternehmen in der Lage ist, die notwendigen Mittel innerhalb von drei Wochen (Maximal) zu beschaffen und die vorliegenden Zahlungsverzögerungen auszugleichen.

Sollte die Insolvenzreife jedoch eingetreten sein, dann ist der Geschäftsführer verpflichtet innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen – sofern die Insolvenzreife in diesem Zeitraum nicht wieder beseitigt wurde (§ 15a InsO).

Anzumerken ist, dass die Pflicht zur Sicherung des noch vorhandenen Vermögens ab dem ersten Tag der Insolvenzreife vorliegt und nicht ab Ende der 3-Wochen-Pflicht. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer aufgefordert ist, keine Zahlungen oder Leistungen an Dritte mehr vorzunehmen. Ausnahme: Diese sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.

Die Gefahr der Insolvenzverschleppung

Was die rechtliche Situation angeht, so scheint alles sehr einfach zu sein. Doch der Blick auf den rechnerischen Kontext ist weitaus komplizierter. Immer wieder passiert es, dass die Geschäftsführer zu spät Insolvenz anmelden, wenn es in der GmbH kriselt. Damit besteht die Gefahr einer Verzögerung der Insolvenz also der Insolvenzverschleppung.

Hier gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen „der Rettung der GmbH“ und „bösen Absichten, um die Gläubiger zu täuschen“ macht. Diese Aspekte spielen erst in der Gerichtsverhandlung eine Rolle. Aber dennoch ist es zu spät und es kommt zur Anklage des Geschäftsführers. Insolvenzverschleppung ist in Deutschland eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Allerdings ist dies noch nicht alles, denn darüber hinaus besteht das Risiko einer Geschäftsführerhaftung.

Der Geschäftsführer: strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen

Ein altes Sprichwort besagt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ und das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH. Macht ein Geschäftsführer einen Fehler aufgrund von Unwissenheit, dann ist er nicht vor der Zahlung eines Bußgeldes geschützt. Jeder Beteiligte wird mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen konfrontiert und müssen Verantwortung mit ihrem Privatvermögen übernehmen.

Aufgrund der GmbH Insolvenz geraten viele Geschäftsführer in die Privatinsolvenz, da sie mit ihrem Privatvermögen haften – was jedoch nicht ausreicht. Folgende Umstände führen dazu, dass der Geschäftsführer in die Haftung gezogen wird:

  • Verpasster Jahresabschluss
  • Verletzung der Informationspflicht
  • Falsche Bilanzierung und Folgeschäden
  • Keine Buchführung
  • Sonstige eingegangene Verbindlichkeiten
  • Einkommenssteuer und / oder Sozialversicherungsbeitrage nicht bezahlt

Die weiteren Risiken einer GmbH Insolvenz

In einer Krise gibt es viele Risiken und Gefahren, die ernsthafte Probleme mit sich ziehen. Aber das ist bei weitem noch nicht alles, denn so verlieren Geschäftsführer ihren öffentlichen Ruf, da jeder die Insolvenzanzeige des Unternehmens lesen kann. Dadurch wird der zukünftige Karriereweg deutlich erschwert. Der Unternehmer verliert an Glaubwürdigkeit, vor allem dann, wenn ihm durch die GmbH Insolvenz eine Privatinsolvenz droht, die mehr als sechs Jahre dauert.

Darüber hinaus kommt es dazu, dass die Insolvenz für weitere drei Jahre in der Schufa erfasst ist. Damit ist die Glaubwürdigkeit des ehemaligen GmbH Geschäftsführers für ein Jahrzehnt stark eingeschränkt. Kommen dann die erwähnten strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen hinzu, dann präsentieren sich die Probleme in der GmbH als weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen.

Stilllegung der GmbH & die Aussetzung der Fortführung

Betroffene können eine Stilllegung der GmbH wählen, sofern eine Fortsetzung ausgeschlossen ist. Jedoch steht hier ein Problem im Raum: in den meisten Fällen bezieht sich das „Stilllegen“ auf die Auflösung der GmbH bzw. die Liquidation oder das Einstellen des Unternehmens.

Das bedeutet, dass das Unternehmen nicht mehr an Handelsgeschäften beteiligt ist und in der Regel als Mangelgesellschaft verkauft wird. Das letzte mögliche Ereignis stellen die Auflösung und Liquidation der GmbH dar. Sobald die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aus dem Unternehmensregister gestrichen wurde, können die Gläubiger von den verbleibenden Vermögenswerten profitieren.

Hierbei handelt es sich um Lösungsstrategien für GmbH Probleme, sobald sich diese abzeichnen bzw. bereits bestehen.

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